Politischer Status

a) Die Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche
Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG). Die Eltern erfüllen diese Pflicht in der Familie, die vor allem
Erziehungsgemeinschaft (vgl. BVerfGE 80, 81 <90 ff.>), aber auch
Wirtschaftsgemeinschaft ist (vgl. BVerfGE 80, 81 <90>; 82, 60
<87>). Die Eltern schulden den Kindern Sachleistungen, die den
wirtschaftlichen Bedarf der Kinder decken, ebenso aber Betreuungs- und
Erziehungsleistungen, die dem kindlichen Bedürfnis nach Unterstützung,
Anleitung sowie Vermittlung praktischer und kultureller Erfahrungen genügen.
Art. 6 GG begründet eine umfassende Elternverantwortlichkeit für die
Entwicklung des Kindes, die es zu einem verantwortlichen Leben in dieser
Gesellschaft befähigt (vgl. BVerfGE 57, 170 <178>; 80, 81 <91>).

(http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19981110_2bvr105791.html (Absatz 62))

b) Der Betreuungsbedarf muß als notwendiger Bestandteil des
familiären Existenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 60 <85>; 87, 153
<169 ff.>) einkommensteuerlich unbelastet bleiben, ohne daß danach
unterschieden werden dürfte, in welcher Weise dieser Bedarf gedeckt wird. Das
Einkommensteuergesetz hat den Betreuungsbedarf eines Kindes stets zu
verschonen, mögen die Eltern das Kind persönlich betreuen, mögen sie eine
zeitweilige Fremdbetreuung des Kindes, z.B. im Kindergarten, pädagogisch für
richtig halten oder mögen sich beide Eltern für eine Erwerbstätigkeit
entscheiden und deshalb eine Fremdbetreuung in Anspruch nehmen.

(http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs19981110_2bvr105791.html
(Absatz-Nr. 69))